Rechtliche Grundlagen

Gewässerschutz ist auch ein gesetzlicher Auftrag. So regelt das Landeswassergesetz von Sachsen-Anhalt unter anderem die Breite und Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerschonstreifen §94). In Gewässerschonstreifen ist es u.a. verboten, Grünland in Acker umzubrechen, wassergefährdende Stoffe zu lagern oder abzulagern, Anpflanzungen mit nicht einheimischen oder nicht standortgerechten Gehölzen vorzunehmen sowie nicht standortgebundene bauliche Anlagen zu errichten.
Die kürzlich in Kraft getretene EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) verfolgt das Ziel, den Begriff der Nachhaltigkeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft zu konkretisieren. Mit der EU-WRRL wird angestrebt, bis zum Jahr 2010 eine gute Gewässerqualität zu erreichen. Unter diesem Begriff ist im Sinne der Nachhaltigkeit nicht mehr nur die chemische und biologische Qualität der Wasserphase zu verstehen, sondern auch der Zustand der angrenzenden Systeme, der Ufer und Auen des gesamten Einzugsgebietes.

Der Gewässerschutz als gesetzlicher Auftrag umfasst:

Verbesserung der Wasserqualität durch

  • Verbesserung der Abwasserbeseitigung auf kommunaler und privater Ebene und
  • Verringerung des Stoffeintrages aus der Flächenbewirtschaftung (Landwirtschaft, aber auch Kleingärten u.a.)
Revitalisierung der Fließgewässer sowie des Gewässerumfeldes durch
  • naturnahe Unterhaltungs- und Rückbaumaßnahmen, die eine natürliche Entwicklung fördern
  • Anlage von Uferschonstreifen.
So wird es möglich, Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu erhalten und wiederherzustellen.

Gewässerschutz ist jedoch nicht nur eine staatliche Aufgabe. Jeder Bürger kann sich daran beteiligen. Hierzu können Patenschaften über einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte übernommen werden.

Die Gewässer sind gemäß Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) §§ 68 bis 70 unterteilt in:

  • Gewässer erster Ordnung: alle größeren Gewässer, die in der Anlage zum WG LSA namentlich verzeichnet sind.
  • Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Fließgewässer.

Fast alle kleineren Bäche sind wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung, das heißt Gewässer zweiter Ordnung.

Bachpatenschaften werden in Sachsen-Anhalt für Gewässer zweiter Ordnung angestrebt. Rechtsgrundlage einer solchen Bachpatenschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und dem Bachpaten. Unterhaltungspflichtig für die Gewässer II. Ordnung sind in Sachsen-Anhalt gemäß § 104 Wassergesetz die Unterhaltungsverbände (Ausnahmen hiervon regeln die §§ 108, 111 und 112),

Bachpatenschaften können durch:

  • engagierte Bürger,
  • Vereine und Vereinigungen,
  • Naturschutzverbände,
  • Unternehmen,
  • Schulklassen oder Schülerarbeitsgemeinschaften

übernommen werden.

Nicht eingetragene Vereine und Vereinigungen müssen eine bestimmte natürliche Person als Vertreter benennen, der die Bachpatenschaft dem Unterhaltungsverband gegenüber vertritt und nach außen repräsentiert. Für Schulklassen und Schularbeitsgemeinschaften haben ein Lehrer oder der Schulleiter verantwortlich aufzutreten.

Ziele von Bachpatenschaften:

  • Beobachtungen und Untersuchungen zum Gewässer und dem Gewässerumfeld (Wasserqualität, Flora und Fauna),
  • Dokumentation der Veränderungen am und im Gewässer,
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Gewässerschutz (z. B. Erarbeitung von Schautafeln und Ausstellungen, geführte Wanderungen),
  • Herausbildung und Sensibilisierung des Umweltbewußtseins, insbesondere bei Schülern und Jugendlichen.

Das Kooperationsprinzip bei Bachpatenschaften

Zu beachten ist, daß der Bachpate im Außenverhältnis, d. h. Dritten gegenüber, nicht verantwortlich zeichnet für seine Arbeiten am Gewässer. Verantwortlich bleibt der nach dem Gesetz vorgesehene Unterhaltungspflichtige, d.h. in Sachsen-Anhalt der Unterhaltungsverband. Diese Rechtswirkung ist von großer Bedeutung, da sie sowohl von den Bachpaten als auch den Unterhaltungsverbänden ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft erfordert.

Dies bedeutet:

  • auf Seiten des Bachpaten:
    • frühzeitige Information und Integration der Unterhaltungsverbände in die beabsichtigten Arbeiten,
    • Absprache und gemeinsame Planung der Arbeiten und Maßnahmen,
    • beratende Hinzuziehung der Fachbehörden.
  • auf Seiten des Unterhaltungsverbandes:
    • Information, Absprache, Integration,
    • fachliche Anleitung und Unterstützung,
    • Fortbildung,
    • Information der Anlieger,
    • Information der Öffentlichkeit.

Der Patenschaftsvertrag

Rechtlich ist die Bachpatenschaft durch einen Vertrag zwischen dem Bachpaten und dem Unterhaltungspflichtigen abzusichern. Dieser Vertrag begründet nur zwischen den Vertragspartnern - nicht gegenüber Dritten - entsprechende Rechte und Pflichten. Eine wesentliche Grundlage der Bachpatenschaft ist, daß der Bachpate in Abstimmung mit dem Unterhaltungspflichtigen handelt, dies muß auch im Vertrag als solches dokumentiert werden.

Der Vertrag muß mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Vertragspartner
  • Objekt der Bachpatenschaft
  • Vertragsdauer
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Aufgabendarstellung
  • Kostentragung zur Erfüllung der Aufgaben
  • Regelung haftungsrechtlicher Fragen
  • Unfallversicherungsschutz

Erläuterungen zu den einzelnen Vertragsinhalten:

Vertragspartner: der Bachpate sowie ggf. dessen Vertreter als juristische Person; der Unterhaltungspflichtige, vertreten durch eine juristische Person.
Objekt der Bachpatenschaft: nähere Benennung/Kennzeichnung des Gewässers oder eines Gewässerabschnittes
Vertragsdauer: Zeitraum, für den der Bachpatenschaftsvertrag gelten soll
Kündigungsmöglichkeiten: Modalitäten zur Regelung der Vertragskündigung
Aufgabendarstellung: detaillierte Darstellung der Aufgaben des Bachpaten;
detaillierte Darstellung der Aufgaben des Unterhaltungspflichtigen
Kostentragung zur Erfüllung der Aufgaben: Anmerkung: Der Bachpate verrichtet seine Tätigkeit unentgeltlich. Regelungen über Materialausgaben.
Regelung haftungsrechtlicher Fragen sowie Unfallversicherungsschutz Der Bachpate ist als für den Unterhaltungspflichtigen Tätiger gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung für Haftpflichtschäden richtet sich nach dem vom Unterhaltungspflichtigen abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
Bei Bedarf können in den Vertrag Hinweise auf im Einzelfall zu beachtende Gesetze und rechtliche Rahmenbedingungen wie z. B. des Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Abfallrechts, des Baurechts oder des Nachbarrechts aufgenommen werden.

Für den Abschluss von Patenschaftsverträgen hat das UfU einen Mustervertrag erarbeitet, der entsprechende bewährte Verträge aus anderen Bundesländern aufgreift und auf die Verhältnisse in Sachsen-Anhalt anpasst.

Mustervertrag als Pdf-Datei


Zurück zum Inhaltsverzeichnis